Kosten der Kinderwunschbehandlung
Vor Beginn der Therapie sollte einen Antrag auf Kostenübernahme bei der gesetzlichen Kasse bzw. der privaten Versicherung/der Beihilfe gestellt werden. Wir helfen Ihnen bei der Antragstellung und unterstützen Sie bei der Erlangung der höchstmöglichen Kostenübernahme durch die Krankenkasse bzw. Versicherung.
Kostenübernahme durch Gesetzliche Krankenkassen bei Kinderwunschbehandlung:
Die Krankenkassen übernehmen 50% der Behandlungskosten bei:
- Maximal 8 Inseminationen im Spontanzyklus
- Maximal 3 Inseminationen im stimulierten Zyklus
- Und max. 3 IVF-Therapien oder 3 ICSI-Therapien.
Folgende Voraussetzungen sind zwingend:
- Das Paar muss verheiratet sein.
- Die Frau muss mindestens 25 und darf maximal 39 Jahre alt sein.
- Der Ehemann muss mindestens 25 und darf maximal 49 Jahre alt sein.
- Es darf keine Eileiter,- oder Samenleiterunterbindung („Sterilisation“) bestehen.
- Es werden ausschließlich Ei,- und Samenzellen des Ehepaares verwendet.
Wenn das gesetzlich versicherte Paar diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss es die gesamten Kosten der Behandlung selber tragen („Selbstzahler“).
Um die anteilige Kostenübernahme mit der Krankenkasse bei künstlicher Befruchtung (Insemination) abrechnen zu können, braucht die Praxis eine spezielle Genehmigung (nach § 121a SGB V) zur Durchführung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (Insemination).
Aufgrund der Bedarfsplanung im Gesundheitswesen verfügt das Kinderwunsch Zentrum Bad Cannstatt nur über diese Genehmigung im Rahmen der Insemination. Die (IVF/ICSI) Therapie kann somit bei uns nicht zu 50% über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden – auch wenn das Paar einen Anspruch auf diese Kostenübernahme hat.
Selbstverständlich erfüllt unsere Praxis alle berufsrechtlichen Voraussetzungen, um Maßnahmen der künstlichen Befruchtung durchführen zu können.
Private Krankenversicherung:
Die privaten Krankenversicherungen übernehmen in der Regel mehr Kosten als die gesetzlichen Krankenkassen. Normalerwiese ist für privat Versicherte die Anzahl der Versuche nicht begrenzt, es besteht auch kein Leistungsausschluss für Nichtverheiratete und keine Altersbegrenzung. Allerdings müssen für eine Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung die Erfolgsaussichten einer Schwangerschaft bei mindestens 15 Prozent liegen. Übernommen werden grundsätzlich alle Kosten, wenn der Verursacher der Kinderlosigkeit privat versichert ist. Dieses „Verursacherprinzip“ bedeutet auch, dass die Kosten für die Behandlung eines gesetzlich Versicherten, „nicht-verursachenden“ Partners von der privaten Krankenversicherung ebenfalls mitgetragen werden (Stand Februar 2018).